FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2010
4 K 398/07
Normen:
Zollkodex Art. 4 Nr. 18; Zollkodex Art. 220; Zollkodex Art. 236; Zollkodex Art. 239;

Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 398/07

DRsp Nr. 2010/12852

Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen

1. Ein Antrag auf Erlass nach Art. 239 ZK kann auch konkludent gestellt werden. In einem Einspruch gegen eine Zahlungsaufforderung kann ein (konkludenter) Erlassantrag zu sehen sein. 2. Der Fahrer eines LKW ist nicht für die korrekte und vollständige zollrechtliche Behandlung der geladenen Waren verantwortlich.

Normenkette:

Zollkodex Art. 4 Nr. 18; Zollkodex Art. 220; Zollkodex Art. 236; Zollkodex Art. 239;

Tatbestand:

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.02.2005 (S .... .... .... ....) nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger unter Hinweis auf Art. 203 Zollkodex (ZK) auf Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 5.765,95 mit der Begründung in Anspruch, er habe 100 Fässer Zirkoniumoxid der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil er diese ohne Zustimmung der Zollstelle von deren Amtsplatz entfernt habe. Die Inanspruchnahme des Klägers beruhte - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: