FG Hamburg - Urteil vom 26.06.2014
4 K 149/13
Normen:
ZK Art. 239 Abs. 1; ZK-DVO Art. 899 Abs. 2;

Erlass von Einfuhrabgaben: Zum Begriff des besonderen Falls i. S. von Art 899 ZK-DVO

FG Hamburg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 149/13

DRsp Nr. 2014/13355

Erlass von Einfuhrabgaben: Zum Begriff des "besonderen Falls" i. S. von Art 899 ZK-DVO

Zu den Voraussetzungen eines besonderen Falls i. S. v. Art. 239 Abs. 1 Zollkodex i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO

Normenkette:

ZK Art. 239 Abs. 1; ZK-DVO Art. 899 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 20.08.2009 eröffneten Versandverfahrens T 1 (...). Ausweislich des Versandscheins sollten im Versandverfahren 413 Kartons Sweater von einem Versender in China zu einem Empfänger in Rumänien befördert werden. Abgangsstelle und Bestimmungszollstelle war das Zollamt Hamburg-1. Die Gestellungsfrist lief bis zum 21.08.2009. Ausweislich der Handelsrechnung Nr. XXX vom 21.07.2009 handelte es sich um insgesamt 23.871 Sweater zu einem Stückpreis von 0,20 US-Dollar. Die Ware wurde mit Zollverschluss gesichert.

Tatsächlich wurde die Ware jedoch unstreitig nicht beim Zollamt Hamburg-1 wiedergestellt.