FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2004
14 K 292/98
Normen:
AO (1977) § 227 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 90

Erlass von Einkommensteuer 1995; Kein Erlass wegen Unkenntnis der Betriebsvermögenseigenschaft eines entnommenen Grundstücks

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 292/98

DRsp Nr. 2004/16560

Erlass von Einkommensteuer 1995; Kein Erlass wegen Unkenntnis der Betriebsvermögenseigenschaft eines entnommenen Grundstücks

Die aufgrund der Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Betriebsvermögenseigenschaft bis zur Entnahme nicht bekannt war.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die durch die Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer 1995 gem. § 227 Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen anteilig zu erlassen, weil der Steuerpflichtigen die Betriebsvermögenseigenschaft bis zur Entnahme nicht bekannt war.