BFH - Beschluss vom 07.03.2007
I R 98/05
Normen:
EStG § 50 Abs. 7 ; FGO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1376
BFH/NV 2007, 1402
BFHE 217, 430
BStBl II 2008, 186
DStRE 2007, 958
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5616/04

Erlass von Einkommensteuer ausländischer Künstler; Tanzdarbietung als Kulturaustausch kein Erlassgrund; Umdeutung und Auslegung der Bestimmung des Adressaten einer Verwaltungsentscheidung; Auslegung von Verwaltungsanweisungen

BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 98/05

DRsp Nr. 2007/10101

Erlass von Einkommensteuer ausländischer Künstler; Tanzdarbietung als Kulturaustausch kein Erlassgrund; Umdeutung und Auslegung der Bestimmung des Adressaten einer Verwaltungsentscheidung; Auslegung von Verwaltungsanweisungen

»Haben ausländische Künstler Einkünfte aus Auftritten im Inland erzielt, so ist die hierdurch ausgelöste Einkommensteuer nicht gemäß § 50 Abs. 7 EStG zu erlassen, wenn die Auftritte im Rahmen eines solistisch besetzten Ensembles erzielt worden sind. Als "solistisch besetztes Ensemble" in diesem Sinne ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei den einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist.«

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 7 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Einkommensteuer gemäß § 50 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erlassen.