FG Saarland - Urteil vom 13.11.2003
2 K 300/02
Normen:
AO (1977) § 227 ; EStG (1990) § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Nr. 1 Buchst. a ;

Erlass von Einkommensteuer bei Versagung der Steuervergünstigung für eine in zwei Teilbeträgen ausbezahlte Abfindung; sachliche Unbilligkeit

FG Saarland, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 300/02

DRsp Nr. 2006/1271

Erlass von Einkommensteuer bei Versagung der Steuervergünstigung für eine in zwei Teilbeträgen ausbezahlte Abfindung; sachliche Unbilligkeit

1. Wird dem Steuerpflichtigen mehr genommen, als er erwirtschaftet hat, wird die Einkommensteuer zur Substanzsteuer und verliert dadurch ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, so dass der damit einhergehende Grundrechtseingriff nicht mehr verfassungsgemäß ist. 2. Wird eine Entschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt und daher wegen fehlender Zusammenballung zum normalen Tarif besteuert, so dass im Ergebnis die zweite Entschädigungsrate hinwegbesteuert wird, ist die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie die bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entstehende Steuer übersteigt.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; EStG (1990) § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Nr. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage des Erlasses von Einkommensteuer.

Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte als Vertriebsleiter der A-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 EStG). Daneben war er auch für das Handelshaus T. S.A., das wie die A-AG zum Konzern der A-M AG gehört, tätig.