FG Köln - Urteil vom 26.06.2008
15 K 1660/07
Normen:
AO § 233a Abs. 1, 2, 3 ; AO § 89 Satz 2 ; AO § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1509

Erlass von festgesetzten Nachzahlungszinsen

FG Köln, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 1660/07

DRsp Nr. 2008/19012

Erlass von festgesetzten Nachzahlungszinsen

1. Steht zweifelsfrei fest, dass der Stpfl. durch eine verspätete Steuerfestsetzung tatsächlich keinen Vorteil hatte, kann auch durch die Verzinsung der aus der verspäteten Festsetzung resultierenden Steuernachforderung keine Liquiditätsvorteil ausgeglichen werden. Eine derartige Verzinsung liefe dem Zweck des § 233a AO zuwider. 2. Gem. § 89 AO erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten zustehenden verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten, dies setzt jedoch grds. eine entsprechende Anfrage voraus.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1, 2, 3 ; AO § 89 Satz 2 ; AO § 227 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Erlassantrags von festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2000 bis 2002 durch den Beklagten.