FG Sachsen - Urteil vom 07.03.2013
8 K 1579/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AO § 227; ZVG § 81 Abs. 3; ZVG § 90 Abs. 1; BGB § 164;

Erlass von Grunderwerbsteuer gegenüber dem in verdeckter Vertretung handelnden Meistbietenden des Zwangsversteigerungsverfahrens

FG Sachsen, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 8 K 1579/11

DRsp Nr. 2013/6562

Erlass von Grunderwerbsteuer gegenüber dem in verdeckter Vertretung handelnden Meistbietenden des Zwangsversteigerungsverfahrens

1. Die Einziehung der gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG entstehenden Grunderwerbsteuer vom in verdeckter Vertretung handelnden Meistbietenden (hier: einem sich über die Regeln des Zwangsversteigerungsrechts irrenden Rechtsanwalts) ist im Einzelfall sachlich unbillig, wenn der Meistbietende den Grunderwerb weder wirtschaftlich noch rechtlich wollte und er die Rechte aus dem in verdeckter Stellvertretung abgegebenen Meistgebot alsbald an denjenigen weitergibt, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte. 2. Wegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die doppelte Grunderwerbsteuerpflicht ist jedoch zu fordern, dass die Abgabe des Meistgebotes in verdeckter Stellvertretung nicht Teil des an den Meistbietenden erteilten (Geschäftsbesorgungs-)Auftrages war und die mangelnde eigene Erwerbsabsicht bereits bei Angabe des Gebots offen zum Ausdruck gekommen ist sowie das Handeln in verdeckter Stellvertretung auf der Unkenntnis des Zwangsversteigerungsrechts beruht. 3. Der Umstand, dass es dem meistbietenden Rechtsanwalt oblag, sich vor Gebotsabgabe über die Einzelheiten des Zwangsvollstreckungsrechts zu informieren und er den Anfall der Grunderwerbsteuer in seiner Person hätte vermeiden können, steht dem Billigkeitserlass gem. § 227 AO nicht entgegen.