BFH - Beschluss vom 07.04.2005
I B 140/04
Normen:
AO (1977) § 191 ; EStG § 44 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BFH/NV 2005, 1408
BFHE 209, 473
BStBl II 2006, 530
DB 2006, 256
DStRE 2005, 914
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3238/02

Erlass von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden wegen fortlaufender Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht; Auslegung eines Haftungsbescheids anhand eines Betriebsprüfungsberichtes

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen I B 140/04

DRsp Nr. 2005/10418

Erlass von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden wegen fortlaufender Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht; Auslegung eines Haftungsbescheids anhand eines Betriebsprüfungsberichtes

»Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Erlass eines Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids für bestimmte Monate eines Kalenderjahres nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil für vorausgegangene Monate desselben Jahres ebenfalls ein solcher Bescheid ergangen war und dieser Bescheid nicht aufgehoben oder geändert werden kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 ; EStG § 44 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im Streitjahr (1991) eine japanische Kapitalgesellschaft (X-Co.) war. Sie hat ein jeweils zum 31. März endendes abweichendes Wirtschaftsjahr.