Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ablehnung eines Antrags auf Erlass von Nachforderungs- und Aussetzungszinsen rechtmäßig war.
Anlässlich einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 in der Zeit von September 1998 bis Januar 1999 wurde festgestellt, dass der Kläger für Beratungsleistungen, die er als freier Mitarbeiter der K KG - KG - dieser gegenüber erbracht hatte, keine Umsatzsteuer erklärt und abgeführt hatte. Daraufhin erließ der Beklagte jeweils am 4.5.1999 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1995, mit denen er die Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer wie folgt festsetzte:
1992
25.249 DM
6.048 DM
1993
38.166 DM
9.144 DM
1994
16.629 DM
3.071 DM
1995
25.559 DM
3.187 DM
Summe
21.450 DM
Die Bescheide enthielten eine Zahlungsaufforderung zum 7.6.1999.
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