FG Hamburg - Urteil vom 20.03.2003
V 133/02
Normen:
AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 237 ;

Erlass von Nachforderungs- und Aussetzungszinsen

FG Hamburg, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen V 133/02

DRsp Nr. 2003/17301

Erlass von Nachforderungs- und Aussetzungszinsen

1. § 233a AO stellt auf einen Vorteil nicht des FA, sondern des Steuerpflichtigen ab. 2. § 237 AO dient dem Ausgleich des Zinsnachteils des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und des Zinsvorteils des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 237 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ablehnung eines Antrags auf Erlass von Nachforderungs- und Aussetzungszinsen rechtmäßig war.

Anlässlich einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 in der Zeit von September 1998 bis Januar 1999 wurde festgestellt, dass der Kläger für Beratungsleistungen, die er als freier Mitarbeiter der K KG - KG - dieser gegenüber erbracht hatte, keine Umsatzsteuer erklärt und abgeführt hatte. Daraufhin erließ der Beklagte jeweils am 4.5.1999 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1995, mit denen er die Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer wie folgt festsetzte:

1992

25.249 DM

6.048 DM

1993

38.166 DM

9.144 DM

1994

16.629 DM

3.071 DM

1995

25.559 DM

3.187 DM

Summe

21.450 DM

Die Bescheide enthielten eine Zahlungsaufforderung zum 7.6.1999.