BFH - Beschluss vom 27.01.2004
X B 88/03
Normen:
AO § 227 § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 609
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 330/02

Erlass von Nachforderungszinsen

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen X B 88/03

DRsp Nr. 2004/3136

Erlass von Nachforderungszinsen

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde aus sachlichen Billigkeitsgründen stets zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233 a AO verpflichtet ist, die auf einer abweichenden zeitlichen Zurechnung von Gewinnbestandteilen beruhen, soweit der Stpfl. die Nachzahlungsbeträge durch Vorauszahlungen auf einen späteren VZ bereits geleistet hat, es für die korrespondierende Steuererstattung für diesen VZ wegen der Karenzfrist aber nicht zur Festsetzung von Erstattungszinsen kommt.

Normenkette:

AO § 227 § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde aus sachlichen Billigkeitsgründen stets zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet ist, die auf einer abweichenden zeitlichen Zurechnung von Gewinnbestandteilen beruhen, soweit der Steuerpflichtige die Nachzahlungsbeträge durch Vorauszahlungen auf einen späteren Veranlagungszeitraum bereits geleistet hat, es für die korrespondierende Steuererstattung für diesen Veranlagungszeitraum wegen der Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aber nicht zur Festsetzung von Erstattungszinsen kommt.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.