BFH - Beschluss vom 28.10.2005
V B 196/04
Normen:
AO § 227 § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 245
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 373/2002

Erlass von Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen V B 196/04

DRsp Nr. 2006/84

Erlass von Nachzahlungszinsen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten USt nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation ausgegangen war.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Zinsregelung des § 233 a AO im Falle der Steuernachforderung darauf abzielt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und die Festsetzung der Zinsen nach § 233 a AO grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst - wegen unzutreffender Steuerfestsetzung - "freigestellt" war.

Normenkette:

AO § 227 § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Modellspielwaren. Im Streitjahr 1992 verkaufte sie ein Grundstück und wies im Kaufvertrag Umsatzsteuer in Höhe von 106 500 DM gesondert aus.