I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Modellspielwaren. Im Streitjahr 1992 verkaufte sie ein Grundstück und wies im Kaufvertrag Umsatzsteuer in Höhe von 106 500 DM gesondert aus.
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