FG München - Urteil vom 21.07.2017
7 K 1505/16
Fundstellen:
AO-StB 2017, 343
AO-StB 2018, 181
EFG 2017, 1716

Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen.

FG München, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 7 K 1505/16

DRsp Nr. 2017/14696

Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen.

Stichwort:

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer nach Durchführung einer Außenprüfung.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in München, die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. August 2002 und Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB vom 19. August 2002 gegründet worden ist. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die Unternehmensberatung, die Entwicklung von Software, deren technologische Implementierung, die Vergabe von Lizenzen, deren Verwertung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesellschafter und Geschäftsführer sind zu gleichen Teilen H und B.

Die Klägerin wurde in den Jahren 2006 bis 2013 zunächst entsprechend der beim Finanzamt abgegebenen Steuererklärungen veranlagt. Vom 5. Oktober 2010 bis 21. November 2014 führte das Finanzamt für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 eine Außenprüfung durch. Vom September 2012 bis September 2014 erfolgte eine Fachprüfung für versicherungsmathematische Fragen. Dabei stellte das Finanzamt unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen und überhöhte Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten fest (vgl. Prüfungsbericht vom 16. Dezember 2014).