BFH - Urteil vom 16.11.2005
X R 3/04
Normen:
AO (1977) § 233a § 227 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 2006, 87
BFH/NV 2006, 387
BFHE 211, 30
BStBl II 2006, 155
DB 2006, 23
DStRE 2006, 309
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 330/02

Erlass von Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum; Zusage außerhalb einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen X R 3/04

DRsp Nr. 2006/47

Erlass von Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum; Zusage außerhalb einer Außenprüfung

»Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum nicht in Betracht.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a § 227 ; FGO § 102 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist an einer KG beteiligt. Anlässlich des Eintritts des Klägers als weiterem Beteiligten in diese KG wurden bei den bisherigen Gesellschaftern die in der Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1991 offen gelegt. Im Gewinnfeststellungsverfahren der KG war streitig, ob der dadurch bei den Altgesellschaftern entstandene Gewinn angesichts des vom 1. Juli bis 30. Juni laufenden Wirtschaftsjahres der KG bereits im Veranlagungszeitraum 1991 oder erst im Veranlagungszeitraum 1992 zu erfassen war.