I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist an einer KG beteiligt. Anlässlich des Eintritts des Klägers als weiterem Beteiligten in diese KG wurden bei den bisherigen Gesellschaftern die in der Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1991 offen gelegt. Im Gewinnfeststellungsverfahren der KG war streitig, ob der dadurch bei den Altgesellschaftern entstandene Gewinn angesichts des vom 1. Juli bis 30. Juni laufenden Wirtschaftsjahres der KG bereits im Veranlagungszeitraum 1991 oder erst im Veranlagungszeitraum 1992 zu erfassen war.
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