BFH - Beschluss vom 11.03.2014
X B 45/13
Normen:
§ 193 Abs 1 AO; § 233a Abs 1 S 1 AO; § 227 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 5 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 826
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 69/12

Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

BFH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen X B 45/13

DRsp Nr. 2014/6621

Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

NV: Die Frage, ob die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO) ermessensfehlerhaft ist, wenn sie auf einer --aus Sicht des Klägers-- unangemessen langen steuerlichen Außenprüfung beruhen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.

Normenkette:

§ 193 Abs 1 AO; § 233a Abs 1 S 1 AO; § 227 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 5 AO;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich in der Sache gegen die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für die Einkommensteuer 1996.