Die Klägerin begehrt Erlass von festgesetzten Zinsen.
I.
Die Klägerin meldete in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt 2.067 Schlachtrinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung zur Ausfuhr nach Jordanien an. Nach Vorlage eines Primär- und dreier Sekundärnachweise der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ... (KÜG) gewährte der Beklagte die beantragte Ausfuhrerstattung.
Mit Schreiben vom 13.06.1994 widerrief die KÜG die Nachweisdokumente.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.1994 die geleistete Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 3,1 Mio. DM von der Klägerin zurück.
Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens wies der erkennende Senat die Klage der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 28.02.2000 (IV 810/97) ab; der gesetzlich vorgesehene Nachweis der Ausfuhr läge nach dem Widerruf der Nachweisdokumente nicht vor, außerdem sei zweifelhaft, ob die Rinder überhaupt in Jordanien angekommen seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom Bundesfinanzhof am 14.02.2001 zurückgewiesen (VII B 123/00).
Den Rückzahlungsanspruch erfüllte die Klägerin ratenweise.
II.
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