BFH - Urteil vom 07.07.1999
X R 87/96
Normen:
AO § 3 Abs. 2, §§ 227, 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 161
DStZ 2000, 102
KTS 2000, 392

Erlass von Säumniszuschlägen

BFH, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen X R 87/96

DRsp Nr. 2000/774

Erlass von Säumniszuschlägen

1. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, dass den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. 2. Maßgebend für die Höhe der Säumniszuschläge ist allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage bleiben daher unberücksichtigt. 3. Nach der Wertung des Gesetzgebers dienen Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes. Auch bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, d. h. in Fällen, in denen die Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel verfehlen, sind Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen, da ein Säumiger grds. nicht besser stehen soll, als ein Stpfl., dem AdV oder Stundung gewährt wurde. 4. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist aber ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge möglich, wenn zusätzliche besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegeben sind. 5. Wird durch einen Erlass die wirtschaftliche Lage des Stpfl. nicht verbessert, kommt ein solcher nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 2, §§ 227, 240 ;

Gründe: