FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2002
VI 118/01
Normen:
AO § 227 Abs. 1 ; AO § 240 ;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen VI 118/01

DRsp Nr. 2002/18047

Erlass von Säumniszuschlägen

1. Kein Hinweis auf Ermessensfehler, wenn 70% von Säumniszuschlägen erlassen werden. 2. Anforderungen an eine verbindliche Zusage auf vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1 ; AO § 240 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen.

Der Kläger befindet sich seit 1993 mit Steuerrückständen in Vollstreckung. Am 14.11.1996 beantragte er "die Herabsetzung der Forderung und Ratenzahlung", am 14.03.1997 "Vollstreckungsaufschub und Fristaussetzung".

Ausweislich eines Aktenvermerkes der Finanzbeamtin A fand am 02.04.1997 ein Gespräch zwischen ihr und dem Kläger statt. In dem Aktenvermerk hierzu heißt es : Herr K. beantragte VO-Aufschub mit monatlichen Raten in Höhe von 150 DM jeweils zum 10. des Monats ab 10.04.1997. Die Vermögensverhältnisse haben sich nicht geändert.... Die ALH hat sich auf ca. 240 DM wöchentlich reduziert. Er wird von seinen Eltern unterstützt. Antrag auf Erlass der SZ kommt schriftlich. Verfügung: 1. VO-Aufschub wie beantragt.