FG Berlin - Urteil vom 29.08.2005
8 K 8138/03
Normen:
AO § 227 § 234 Abs. 2 § 240 ;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG Berlin, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 8 K 8138/03

DRsp Nr. 2005/18580

Erlass von Säumniszuschlägen

1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist stets dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. In diesem Fall sollen die Säumniszuschläge jedoch nur zur Hälfte erlassen werden, weil ein säumiger Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht besser stehen soll, als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt worden ist. 2. Das Finanzamt ist im Falle einer Verrechnungsstundung nur dann zu einer Stundung unter Verzicht auf Stundungszinsen verpflichtet, wenn der Gegenanspruch, den der Steuerpflichtige geltend macht, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei feststeht.

Normenkette:

AO § 227 § 234 Abs. 2 § 240 ;

Tatbestand:

Am 28. April 1997 wurden die Anteile der Klägerin an der Hxxx KG auf die Bxxx xxx GmbH übertragen, die damit zur Kommanditistin der Hxxx KG wurde. Daneben wurden am gleichen Tag die Klägerin und die Hxxx xxx GmbH auf die Bxxx xxx GmbH verschmolzen. Zum 1. Mai 1997 wurde schließlich die Bxxx xxx GmbH auf die Hxxx KG verschmolzen.