FG Hamburg - Urteil vom 15.05.2013
4 K 43/12
Normen:
AO § 222; AO § 227; AO § 240;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG Hamburg, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 43/12

DRsp Nr. 2013/17528

Erlass von Säumniszuschlägen

1. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen für die Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird. 2. Die Stundung steht der als Erlassfall in Nr. 7.2.3 f) AO -DV Zoll zu § 227 angesprochenen Zahlung der Abgabenschuld nach Ablehnung des AdV-Antrags nicht gleich. 3. Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b) AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag durch die Zollbehörden ableiten.

Normenkette:

AO § 222; AO § 227; AO § 240;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass von Säumniszuschlägen.

I. Das Hauptzollamt (HZA) Hamburg-1 erließ am 04.03.2008 einen - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen - Nacherhebungsbescheid über einen Betrag von rund EUR ... mit dem Fälligkeitsdatum 18.03.2008.