1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuern 1993 bis 2003 und Umsatzsteuer 1994 bis 2003 abgelehnt hat.
Die Klägerin war mit einem bis Oktober 2008 betriebenen Friseursalon unternehmerisch tätig und unterlag mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer. Zusammen mit ihrem Ehemann wurde sie zur Einkommensteuer veranlagt.
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