FG München - Urteil vom 26.07.2012
14 K 3600/11
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 4; AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 5; AO § 370; FGO § 102;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG München, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 14 K 3600/11

DRsp Nr. 2013/17970

Erlass von Säumniszuschlägen

1. Ein vollständiger Erlass von bisher hälftig erlassenen Säumniszuschlägen kann auch nicht bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe, wie der Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz erreicht werden, wenn – wie sich aus der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergibt – die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachhaltig und erheblich vernachlässigt wurden. 2. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 4; AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 5; AO § 370; FGO § 102;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuern 1993 bis 2003 und Umsatzsteuer 1994 bis 2003 abgelehnt hat.

Die Klägerin war mit einem bis Oktober 2008 betriebenen Friseursalon unternehmerisch tätig und unterlag mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer. Zusammen mit ihrem Ehemann wurde sie zur Einkommensteuer veranlagt.