Streitig ist vornehmlich ein Erlass von Säumniszuschlägen.Einen Teilerlass von Einkommensteuer 1981 bis 1996 und Umsatzsteuer 1982 bis 1984 sowie von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer in Höhe von 132.619 DM und zur Einkommensteuer in Höhe von 62.275 DM, den der Kläger mit Unbilligkeit sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen begründet hatte, hatte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.1998 abgelehnt. Diese Entscheidung ist mit rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts vom 08.06.1999 II 66/98 bestätigt worden.
In seiner nach den Unterlagen des Finanzamts letztmals am 16.06.1992 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hatte der Kläger einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vermächtnisanspruch bezüglich eines Grundstücks nicht angeführt.
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