FG Hamburg - Urteil vom 22.10.2003
IV 249/00
Normen:
AO § 227 ; AO § 240 Abs. 3 ;

Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

FG Hamburg, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen IV 249/00

DRsp Nr. 2004/3325

Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

Bei regelmäßiger Ausnutzung der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Hauptzollamt einen Antrag des Schuldners auf Erlass von Säumniszuschlägen ablehnt, obgleich dieser die Schonfrist erstmals versäumt hat; es kommt nicht darauf an, ob die Säumnis entschuldbar war oder nicht.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 240 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Billigkeitserlasses im Hinblick auf einen Säumniszuschlag.

Die Klägerin unterhält seit Anfang des Jahres 1999 ein Steuerlager für unversteuerten Dieselkraftstoff. Mit Mineralölsteuerbescheid vom 10.5.1999 setzte das Hauptzollamt H gegenüber der Klägerin Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt DM 268.773,40 fest und stellte diese bis zum 10.6.1999 fällig. Am 11.6.1999 wies die Klägerin bei der Sparkasse H einen Betrag in Höhe von DM 268.773,40 an, der am 16.6.1999 auf dem Konto des beklagten Hauptzollamtes einging.

Unter dem 21.6.1999 erließ das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich des Steuerbescheides vom 10.5.1999 ein Leistungsgebot über Säumniszuschläge in Höhe von DM 2.687,-.