Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.
Der Kläger (Kl) betreibt eine Schreinerei. Nachdem er für die Monate März - Dezember 1993 keine Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Aus diesen nicht gezahlten Steuerschulden aus den Vorauszahlungen ergaben sich Säumniszuschläge von 16.468 DM. Die USt 1993 wurde im Jahressteuerbescheid 1993 auf ./. 2.540 DM und Zinsen von ./. 225 DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 19.3.1998 hat der Kl den Erlaß der Säumniszuschläge beantragt.
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