FG München - Urteil vom 26.04.2006
9 K 4317/05
Normen:
AO § 3 Abs. 4 § 240 Abs. 1 § 15, 162 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 § 125 ; FGO § 102 ;

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 9 K 4317/05

DRsp Nr. 2006/20833

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Nach dem in § 240 Abs. 1 S. 4 AO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers rechtfertigt die spätere Herabsetzung der Steuerschuld einen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Steuerschuld auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid beruht und der Steuerpflichtige keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundlagenbescheids gestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid nichtig gewesen sein sollte, da in diesem Fall der Steuerpflichtige gegen den Folgebescheid hätte Einspruch einlegen und AdV beantragen müssen mit dem Argument, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sei nicht zulässig.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 4 § 240 Abs. 1 § 15, 162 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 § 125 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ablehnung des Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen und von Vollstreckungskosten rechtswidrig ist.