FG München - Urteil vom 19.10.2005
4 K 3404/03
Normen:
AO § 227 § 240 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 390

Erlass von Säumniszuschlägen bei Verschulden der beauftragten Bank

FG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 3404/03

DRsp Nr. 2005/20327

Erlass von Säumniszuschlägen bei Verschulden der beauftragten Bank

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt nicht in Betracht, wenn die verspätete Zahlung auf einem Verschulden der beauftragten Bank liegt. Der Steuerpflichtige hat einen privatrechtlichen Anspruch gegen die Bank.

Normenkette:

AO § 227 § 240 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) den Erlass von Säumniszuschlägen ohne Ermessensverstoß abgelehnt hat.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. März 2003 setzte das FA gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 137.313 EUR fest. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. April 2003 (Bl. 48 FA-Akte), die Grunderwerbsteuer bis zum 1. Juli 2003 zu stunden, weil die erste Kaufpreisrate erst zu diesem Zeitpunkt fällig werde und möglicherweise ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht komme.

Das FA lehnte mit Schreiben vom 25. April 2003 (Bl. 49 FA-Akte) die Stundung ab, gewährte aber zur Vermeidung von Härten eine Zahlungsfrist bis zum 9. Mai 2003. Es wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Steuerbetrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der Finanzkasse gutgeschrieben sein sollte, von der Erhebung der verwirkten Säumniszuschläge abgesehen werde. Bei späterer Zahlung seien Säumniszuschläge ab der ursprünglichen Fälligkeit am 28. April 2003 zu entrichten.