BFH - Beschluss vom 22.07.2004
II B 65/03
Normen:
AO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1624
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 465/01

Erlass von Säumniszuschlägen: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Stpfl.

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen II B 65/03

DRsp Nr. 2004/16302

Erlass von Säumniszuschlägen: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Stpfl.

Dem Ansinnen, beim Erlass von Säumniszuschlägen müssten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stpfl. Berücksichtigung finden, trägt die Rechtsordnung durch die Möglichkeit eines Erlasses wegen persönlicher Unbilligkeit Rechnung.

Normenkette:

AO § 227 ;

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren durch notarielle Urkunde vom 19. Mai 1999 die Rechte aus einem Meistgebot auf den in der Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz abgetreten worden. Durch Bescheid vom 19. Juli 1999 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für diesen Erwerbsvorgang gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 53 550 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. September 1999 hatte die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid wegen Rücktritts vom Abtretungsvertrag aufzuheben. Das FA hatte diesen Antrag abgelehnt, da das Rücktrittsrecht der Klägerin durch einen am 17. Juni 1999 notariell beurkundeten Nachtrag zum Abtretungsvertrag aufgehoben worden war. Die Klägerin berief sich daraufhin nicht mehr auf den Rücktritt, beglich die Grunderwerbsteuer vollumfänglich und beantragte den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge.