FG Münster - Urteil vom 07.07.2010
11 K 800/08
Normen:
AO § 35; AO § 69; AO § 191 Abs. 1; AO § 191 Abs. 5 Nr. 2; AO § 240 Abs. 1; AO § 34;
Fundstellen:
EFG 2011, 2

Erlaß von Säumniszuschlägen; Verschulden und Mitwirkungspflichten des inhaftierten Geschäftsführers

FG Münster, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 800/08

DRsp Nr. 2010/22969

Erlaß von Säumniszuschlägen; Verschulden und Mitwirkungspflichten des inhaftierten Geschäftsführers

1. Ein Erlassanspruch des Hauptschuldners hinsichtlich der Säumniszuschläge steht aufgrund der Akzessorietät der Haftungsschuld auch dem Haftungsschuldner zu. 2. Einen GmbH-Geschäftsführer trifft ein grob fahrlässiges Verschulden an der Nichtbegleichung offener Steuerschulden, wenn er für den Fall seiner plötzlichen Verhinderung (hier: Inhaftierung) keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass die GmbH handlungsfähig bleibt. Ist die Bestellung eines Vertreters in diesem Fall nicht möglich, muss der Geschäftsführer notfalls sein Amt niederlegen. 3. Zu den Mitwirkungspflichten des Haftungsschuldners.

Normenkette:

AO § 35; AO § 69; AO § 191 Abs. 1; AO § 191 Abs. 5 Nr. 2; AO § 240 Abs. 1; AO § 34;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.

Der Kläger (Kl.) befindet sich nach den Angaben seines Bevollmächtigten zum heutigen Zeitpunkt im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C.. Er verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe u. a. wegen Betruges. Seit dem 11.04.2007 ist er inhaftiert.