FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 15.03.2001
3 K 262/99
Normen:
AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 88 ;

Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 262/99

DRsp Nr. 2001/8684

Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

1. Die spätere Herabsetzung der Steuerschuld rechtfertigt keinen Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen (Anschluss an BFH-Urteil vom 7.7.1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161). 2. War der Steuerpflichten die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht möglich, sind die deswegen entstandenen Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zur Hälfte zu erlassen. 3. Bestehen aktenkundige Anhaltspunkte dafür, dass der Steuerpflichtigen (einer GmbH) zumindest während eines Teils des Zeitraums, für den Säumniszuschläge entstanden sind, zahlungsunfähig und/oder überschuldet war, darf die Finanzbehörde ohne eine Aufklärung des Streitfalles in dieser Hinsicht nicht über den Erlassantrag entscheiden. Eine solche Aufklärung kann auch nicht unterbleiben, wenn die Steuerpflichtige bzw. deren steuerlicher Vertreter das Erlassbegehren vor Klageerhebung auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hatte.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 88 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Erlass von Säumniszuschlägen beanspruchen kann.