FG Köln - Urteil vom 09.12.2016
7 K 3211/15
Normen:
BewG § 12 Abs. 3; ErbStG § 25;
Fundstellen:
EFG 2017, 547
EFG

Erlass von Säumniszuschlägen zu Schenkungsteuern aus Billigkeitsgründen

FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 7 K 3211/15

DRsp Nr. 2017/2155

Erlass von Säumniszuschlägen zu Schenkungsteuern aus Billigkeitsgründen

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.06.2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.11.2015 verpflichtet, die Säumniszuschläge zu den Schenkungsteuern in Höhe i.H.v. 500,50 € (Steuernummer 1) und i.H.v. 2.418,00 € (Steuernummer 2) zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 3; ErbStG § 25;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Erlass von Säumniszuschlägen zu Schenkungsteuern aus Billigkeitsgründen streitig.

Mit einem wiederholt nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - geänderten Bescheid zuletzt vom 01.06.2007 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die gemischte Schenkung der Mutter der Klägerin, Frau A, vom 16.12.2002 an die Klägerin in Höhe von 13.002 € fest (Steuernummer 1). Den Bescheid gab der Beklagte an die Klägerin persönlich bekannt.