BFH - Beschluss vom 11.03.2011
III B 30/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 873/07

Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer; Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen die Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen III B 30/10

DRsp Nr. 2011/7313

Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer; Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen die Sachaufklärungspflicht

1. NV: Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung muss als Prozesshandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. Im Einzelfall wird er auch durch die Bitte um Entscheidung nach Aktenlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. 2. NV: Für die gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Wird ein Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, kann sich das Beweisthema demnach nur auf einen Sachverhalt beziehen, den die Behörde bis zu ihrer letzten Entscheidung fehlerhaft berücksichtigt habe.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2002 und 2003 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. Januar 2010 zugestellt.