FG Hessen - Urteil vom 15.02.2008
4 K 3883/04
Normen:
AO § 163; AO § 233a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5;

Erlass von Steuern auf Erstattungszinsen bei entsprechenden Nachzahlungszinsen einer beteiligtengleichen anderen Kapitalgesellschaft - Nachzahlungszinsen; Erstattungszinsen; Erlass; Sachlicher Billigkeitsgrund; Saldierung; Beteiligtenidentität; Verrechnung

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 3883/04

DRsp Nr. 2009/15709

Erlass von Steuern auf Erstattungszinsen bei entsprechenden Nachzahlungszinsen einer beteiligtengleichen anderen Kapitalgesellschaft - Nachzahlungszinsen; Erstattungszinsen; Erlass; Sachlicher Billigkeitsgrund; Saldierung; Beteiligtenidentität; Verrechnung

Die Ablehnung des Erlasses der Steuern auf die als Einnahme zu erfassenden Erstattungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen einer anderen Gesellschaft mit denselben Gesellschaftern aus demselben Ereignis in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Normenkette:

AO § 163; AO § 233a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Errichtung von Büro- und Gewerbeflächen, deren Verwaltung und Vermietung zum Gegenstand hat. Gesellschafter der Klägerin sind die Herren A und B mit je 50 % der Anteile. Allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen sind Frau A und Frau B.