FG Hamburg - Urteil vom 14.10.2021
3 K 57/21
Normen:
AO § 233a Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1456

Erlass von Steuernachforderungszinsen aus Billigkeitsgründen

FG Hamburg, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 3 K 57/21

DRsp Nr. 2022/6860

Erlass von Steuernachforderungszinsen aus Billigkeitsgründen

1. Die Ermessensvorgabe der Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233 a AO gewährleistet daher im Ergebnis eine sachgerechte Ermessensausübung.2. Es widerspricht nicht grundlegenden gesetzgeberischen Wertungen, wenn sich der Erlass von Nachzahlungszinsen auf die Zeitdauer von vollen Monaten zwischen der vorzeitigen Leistung und dem Ende des Zinslaufs beschränkt.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Erlass von Steuernachforderungszinsen für einen (zusätzlichen) Monat haben.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2018 reichten sie ihre Einkommensteuererklärung am 26. Februar 2020 ein.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2020 setzte der Beklagte Zinsen ab dem 1. April 2020 für acht volle Monate - unstreitig zutreffend und bestandskräftig - fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes (...).

Vor dem Hintergrund, dass die Kläger bereits am 23. April 2020 eine freiwillige Zahlung in (fast genau) der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer geleistet hatten, erließ der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 Zinsen für sieben volle Monate (...).