FG München - Urteil vom 24.09.2012
14 K 2550/11
Normen:
AO § 227;

Erlass von Steuerschulden

FG München, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen 14 K 2550/11

DRsp Nr. 2013/6519

Erlass von Steuerschulden

Den Erlass der Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen hat das FA im Streitfall ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil die zugrundeliegenden Steuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Erhebung einer bestandskräftig festgesetzten Steuer im Billigkeitswege erlassen werden könnte, nicht vorliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Antrag der Klägerin auf Erlass der für die Jahre 2005 und 2006 festgesetzten Umsatzsteuer zu Recht abgelehnt hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Großhandel mit technischen Kunststoffen. Nachdem sie für die Streitjahre keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 12. März 2007 auf 3.800 EUR und die Umsatzsteuer für 2006 mit Bescheid vom 4. April 2008 auf 14.200 EUR sowie einen Verspätungszuschlag von 500 EUR im Schätzungswege fest. Die Bescheide gingen als einfacher Brief zur Post und standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.