FG Münster - Urteil vom 23.01.2024
15 K 2327/20 AO
Normen:
AO § 163 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 328

Erlass von Umsatzsteuernachforderungen und Zinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen; Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde als sogenannter Reemtsma-Direktanspruch

FG Münster, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 15 K 2327/20 AO

DRsp Nr. 2024/6754

Erlass von Umsatzsteuernachforderungen und Zinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen; Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde als sogenannter Reemtsma-Direktanspruch

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 3. Dezember 2019 und vom 16. Dezember 2019 sowie der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2020 verpflichtet, die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von xxx EUR, die Umsatzsteuer 2012 in Höhe von xxx EUR und die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von xxx EUR zu erlassen sowie Zinsen in der gesetzlichen Höhe des § 238 Abs. 1a AO auf den Gesamtbetrag in Höhe von xxx EUR seit dem 25. Februar 2021 festzusetzen und auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand