FG Hamburg - Urteil vom 08.05.2014
4 K 43/13
Normen:
ZK Art. 239; ZK Art. 203; ZK-DVO Art. 899; ZK-DVO Art. 900; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 lit. b); ZK-DVO Art. 905;

Erlass von Zoll im Falle der Entziehung einer Ware in vorübergehender Verwahrung

FG Hamburg, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 4 K 43/13

DRsp Nr. 2014/11151

Erlass von Zoll im Falle der Entziehung einer Ware in vorübergehender Verwahrung

1. Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung, hier: Entziehung aus der vorübergehenden Verwahrung. 2. Erlass nach Art. 239 Zollkodex. 3. Art. 900 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO betrifft nur Fälle der Entziehung aus einem Zollverfahren. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, in denen sich eine Ware - wie dies bei der vorübergehenden Verwahrung der Fall ist - zwar unter zollamtlicher Überwachung, nicht jedoch in einem Zollverfahren befindet, kommt nicht in Betracht. 4. Zum Vorliegen eines besonderen Falles und der offensichtlichen Fahrlässigkeit i. S. v. Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO.

Normenkette:

ZK Art. 239; ZK Art. 203; ZK-DVO Art. 899; ZK-DVO Art. 900; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 lit. b); ZK-DVO Art. 905;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.