FG Hamburg - Urteil vom 30.10.2020
4 K 158/18
Normen:
VO (EU) 952/2013 Art. 117 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen VII B 185/20

Erlassanspruch bezüglich Antidumping- und Ausgleichzoll auf Solarmodule

FG Hamburg, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 4 K 158/18

DRsp Nr. 2022/7230

Erlassanspruch bezüglich Antidumping- und Ausgleichzoll auf Solarmodule

Für die Einordnung von Solarmodulen als Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, wie die Ware im Regelfall konkret verwendet wird, sondern darauf, ob die objektiven Warenmerkmale eine ausschließliche unmittelbare Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen zulassen.

Normenkette:

VO (EU) 952/2013 Art. 117 Abs. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass von Antidumpingzoll und Ausgleichszoll.