Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz bei Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen
FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IV 61/02
DRsp Nr. 2004/13996
Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz bei Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen
Das Herstellen von Korrektionsbrillen als Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im augenoptischen Handwerk gehört in der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum "verarbeitenden Gewerbe", Unterabschnitt "Feinmechanik und Optik", Unterklasse "Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen". Insbesondere Tätigkeiten betreffend das Schleifen und das Einpassen von vorgefertigten Gläsern gehen über handelsüblichen Manipulationen an Handelswaren klar hinaus und haben verarbeitenden Charakter. Daher ist die Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu erteilen.
Normenkette:
StromStG § 9 ;
Tatbestand:
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