FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2004
IV 61/02
Normen:
StromStG § 9 ;

Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz bei Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IV 61/02

DRsp Nr. 2004/13996

Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz bei Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen

Das Herstellen von Korrektionsbrillen als Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im augenoptischen Handwerk gehört in der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum "verarbeitenden Gewerbe", Unterabschnitt "Feinmechanik und Optik", Unterklasse "Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen". Insbesondere Tätigkeiten betreffend das Schleifen und das Einpassen von vorgefertigten Gläsern gehen über handelsüblichen Manipulationen an Handelswaren klar hinaus und haben verarbeitenden Charakter. Daher ist die Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu erteilen.

Normenkette:

StromStG § 9 ;

Tatbestand: