OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2022
1 AGH 43/21
Normen:
BRAO § 43c Abs. 1; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 4; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. e); FAO § 12;
Fundstellen:
FamRB 2022, 421
MDR 2022, 1119

Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwältin für FamilienrechtDurchführung von Online-ScheidungenErfüllung des erforderlichen FallquorumsPersönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Scheidungssachen

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 1 AGH 43/21

DRsp Nr. 2022/9123

Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" Durchführung von "Online-Scheidungen" Erfüllung des erforderlichen Fallquorums Persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Scheidungssachen

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" zu gestatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43c Abs. 1; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 4; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. e); FAO § 12;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" führen zu dürfen.

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse wies die Klägerin durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang "Fachanwalt für Familienrecht" der A Law School in der Zeit vom 18.05.2019 bis zum 17.11.2019 nach.