Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" zu gestatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" führen zu dürfen.
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse wies die Klägerin durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang "Fachanwalt für Familienrecht" der A Law School in der Zeit vom 18.05.2019 bis zum 17.11.2019 nach.
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