OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2017 20 A 1897/15
Normen:
TierSchG § 2; TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 8Buchst. a Alt. 2; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2; BGB § 966; BGB § 973 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2799/14
Erlaubnispflicht der Tätigkeit des gewerbsmäßigen Haltens von Wirbeltieren; Erforderlichkeit der Gewinnerzielungsabsicht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 20 A 1897/15
DRsp Nr. 2017/4388
Erlaubnispflicht der Tätigkeit des gewerbsmäßigen Haltens von Wirbeltieren; Erforderlichkeit der Gewinnerzielungsabsicht
1. Für die Eigenschaft als Halter eines Tieres i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alt. 2 TierSchG ist das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses entscheidend, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortlichkeit zu beurteilen ist. Dabei kann auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein.
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