BFH - Beschluss vom 30.06.2005
V R 23/03
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1849
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30065/00

Erledigung der Hauptsache - Kosten

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V R 23/03

DRsp Nr. 2005/12268

Erledigung der Hauptsache - Kosten

1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann es - bei entsprechendem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten - billigem Ermessen entsprechen, die Verfahrenskosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.2. Solch ein übereinstimmender Vorschlag ist zwar für das Gericht nicht bindend, jedoch ist in aller Regel einer Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Verfahrenskosten zu folgen, sofern diese nicht dem Verfahrensrecht widerspricht.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos geworden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.)