BFH - Beschluss vom 18.08.2005
VI R 168/90
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 § 53 ; FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2045
BFH/NV 2005, 2045
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 56/88

Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VI R 168/90

DRsp Nr. 2005/16352

Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens der Klin aufzuerlegen, weil diese ohne die Erledigung des Rechtsstreits mit der Klage endgültig unterlegen wäre, weil sie durch den angegriffenen ESt-Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist. Denn nachdem der Gesetzgeber durch § 53 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung für sämtliche noch nicht formell bestandskräftigen oder hinsichtlich der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärten ESt-Festsetzungen der Jahre 1983 bis 1995 die Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG gezogen und damit einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herbeigeführt hat, ist das sachliche Existenzminimum der Klin verfassungsgemäß berücksichtigt worden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 § 53 ; FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe: