BFH - Beschluss vom 14.02.2006
V R 57/03
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1121

Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen V R 57/03

DRsp Nr. 2006/8854

Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung

1. Werden die Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst im Revisionsverfahren abgegeben, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der BFH hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.2. Es kann zweckmäßig sein, die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785; vom 13. Mai 2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290, jeweils m.w.N.).