BFH - Beschluß vom 08.09.1999
VII B 84/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 571

Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 08.09.1999 - Aktenzeichen VII B 84/99

DRsp Nr. 2000/860

Erledigung der Hauptsache

1. Die Abgabe von Erledigungserklärungen über die Hauptsache ist auch in der Rechtsmittelinstanz - auch während des Verfahrens über eine NZB - möglich und zulässig. 2. Die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt aber nur ein, wenn das Rechtsmittel statthaft und zulässig. 3. Ist das Rechtsmittel unzulässig, so ist der Streitgegenstand, auf den sich die Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache beziehen, nicht an das Gericht gelangt, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Das Rechtsmittelgericht hat dann von vornherein nicht die Möglichkeit, sachlich auf das Begehren des Rechtsmittelführers einzugehen. Die Kostenentscheidung betr. eine unzulässige NZB ist dann nicht nach § 138 FGO sondern nach § 135 Abs. 2 FGO zu treffen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 138 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Rückforderungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über einen vom FA zugunsten des Steuerpflichtigen F. auf ein für diesen nicht mehr existierendes Konto bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überwiesenen Erstattungsbetrag als unbegründet abgewiesen.