BFH - Beschluss vom 29.05.2007
X B 66/06
Normen:
FGO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1698
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4284/00

Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen X B 66/06

DRsp Nr. 2007/13889

Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz

1. Geben die Beteiligten in einem NZB-Verfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn die Beschwerde zulässig war. 2. Erklären die Beteiligten nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz (2 BvR 2194/99, DStR 2006, 555) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann es geboten sein, bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Kl. unberücksichtigt geblieben ist, dass sein Verfahren zum vorübergehenden Stillstand gebracht wird, wenn bereits ein Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1;

Gründe: