BFH - Beschluss vom 05.04.2004
XI R 29/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; FGO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen V 188/96

Erledigung der Hauptsache; EuGH-Entscheidung

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen XI R 29/00

DRsp Nr. 2004/10380

Erledigung der Hauptsache; EuGH-Entscheidung

Wird dem Antrag der Revisionskläger, die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abzuziehen, aufgrund einer EuGH-Entscheidung (EuGH v. 13.11.2003 - C-209/01) stattgegeben und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind dem FA die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; FGO § 138 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2003 X R 9/02, BFH/NV 2003, 1204).