BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen VIII R 1/98
DRsp Nr. 2001/13339
Erledigung der Hauptsache, Kosten
Es ist i.d.R. angemessen, bei der Kostenentscheidung entspr. der Einigung der Beteiligten zu verfahren, wenn diese in ihren Erledigungserklärungen übereinstimmend vorschlagen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.