Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1982 und 1983), mit der er im Wesentlichen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machte. Zudem beantragte er, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1982 und 1983 auszusetzen. Nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 gegen Sicherheitsleistung aus; hinsichtlich der Einkommensteuer 1982 bestanden keine Rückstände. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Aussetzungsverfahren übereinstimmend für erledigt, so dass gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.
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