BFH - Beschluss vom 08.09.2005
VI R 14/99
Normen:
FGO § 143 Abs. 1 § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 100
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 393/89

Erledigung der Hauptsache; Kosten; verfassungswidrige Kinder- und Grundfreibeträge

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen VI R 14/99

DRsp Nr. 2005/18913

Erledigung der Hauptsache; Kosten; verfassungswidrige Kinder- und Grundfreibeträge

Hat ein Stpfl. nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Stpfl. bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1 § 138 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten im Klageverfahren einen Grundfreibetrag für Verheiratete in Höhe von 16 000 DM geltend. Sie brachten vor, der Grundfreibetrag sei im Streitjahr 1987 in Höhe von 9 072 DM zu niedrig und verfassungswidrig. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgten die Kläger zunächst ihr Begehren weiter.

Mit Schriftsatz vom 13. März 1997 teilten die Kläger mit, ihre Revision richte sich nunmehr gegen einen zu geringen Kinderfreibetrag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Juli 1997 beantragten sie "weitere Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 6 928 DM" zu berücksichtigen. Betragsmäßig entsprach dies dem zuvor gestellten Antrag auf Berücksichtigung eines höheren Grundfreibetrages (16 000 DM ./. 9 072 DM = 6 928 DM).