BFH - Beschluss vom 16.11.2005
VII R 2/05
Normen:
FGO § 138 § 139 Abs. 3 S. 3 ; MinÖStV § 52 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 353

Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VII R 2/05

DRsp Nr. 2006/92

Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

1. Das FG hat nach billigem Ermessen über die Auferlegung der Kosten zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.2. Hierbei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen. Insoweit genügt eine summarische Beurteilung der Rechtslage.3. Die gesetzliche Kostentragungsregel des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nicht anwendbar, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren (hier: Antrag auf Mineralölsteuererstattung nach § 53 Abs. 1 MinÖStV) erledigt hat. In einem solchen Fall gilt § 138 Abs. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 138 § 139 Abs. 3 S. 3 ; MinÖStV § 52 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: