BFH - Beschluss vom 24.05.2007
XI R 60/05
Normen:
FGO § 138;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1693
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4175/02

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen XI R 60/05

DRsp Nr. 2007/13898

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

1. Die Kosten sind der Behörde gemäß § 138 Abs. 2 FGO aufzuerlegen, wenn sich ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Stpfl. durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen VA stattgegeben oder der beantragte VA erlassen wird. 2. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind die Verfahrenskosten in Ausübung des gebotenen richterlichen Ermessens dem FA aufzulegen, weil zu berücksichtigen ist, dass das Gericht wegen der Verletzung des Grundsatzes der Normklarheit die verfassungsrechtlichen Bedenken des Kl. teilt, wie sich aus einem Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 6.9.2006 (XI R 26/04, BStBl II 2007, 167) ergibt.

Normenkette:

FGO § 138;

Gründe:

1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte unter Anwendung des im Streitjahr 1999 geltenden beschränkten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von den Verlusten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in Höhe von insgesamt 2 205 865 DM nur 681 803 DM und setzte die Einkommensteuer auf 11 504 DM fest. Der Kläger machte im Klageverfahren geltend, die Steuerfestsetzung verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, und beantragte, die Steuer auf 0 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.